AGB

§ 1 Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Lieferungen, Leistungen und Angebote der W. Lause GmbH (im Folgenden: Lause GmbH) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB) und gelten gegenüber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens. Verbraucherverträge sind nicht Gegenstand dieser Geschäftsbedingungen. Die AGB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht erneut ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit Entgegennahme der Ware gelten die AGB als angenommen. Der Geltung von Einkaufsbedingungen oder sonstige Geschäftsbedingungen des Geschäftspartners wird hiermit widersprochen.

 

§ 2 Angebot, Vertragsgegenstand

(1) Angebote der Lause GmbH sind immer freibleibend und unverbindlich. Aufträge werden für die Lause GmbH erst rechtsverbindlich, wenn die Lause GmbH diese in angemessener Frist bestätigt oder aber mit Zustimmung unseres Geschäftspartners vereinbarungsgemäß ausgeführt hat, wobei ein stillschweigendes Einverständnis der anderen Seite genügt.

(2) Maßgebend für Art und Umfang der Lieferungen oder Leistungen ist die schriftliche Auftragsbestätigung der Lause GmbH.

(3) Hinsichtlich der in Prospekten, Abbildungen, Zeichnungen und anderen Beschreibungen angegebenen Leistungen, insbesondere hinsichtlich der Maße, Farben, Konstruktionen und Formen, sowie sonstigen Abweichungen, durch die die Verwendung zu dem vertragsgemäßen Zweck nicht eingeschränkt wird, behält sich die Lause GmbH handelsübliche Abweichungen vor, ohne dass de Geschäftspartner Ansprüche daraus herleiten kann.

(4) Abbildungen, Zeichnungen, Maße und Gewichtsangaben, sowie sonstige technische Daten oder Angaben kennzeichnen lediglich den Vertragsgegenstand und stellen keine Eigenschaftszusicherung dar.

 

§ 3 Preise

(1) Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung von der Lause GmbH genannten oder in Bezug genommenen Preise zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, verstehen sich die Preise der Lause GmbH für die Lieferung ab Werk bzw. Lager ausschließlich Fracht, Verpackung, Versicherung, Montage, sonstige Nebenkosten und am Liefertag geltende Umsatzsteuer; diese Positionen werden in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

 

§ 4 Lieferung, Gefahrübergang

(1) Die Lieferung erfolgt nach Wahl der Lause GmbH ab Werk oder Lager auf Rechnung des Geschäftspartners. Die Auslieferung erfolgt auch dann auf Gefahr des Geschäftspartners, wenn frachtfreie Lieferung oder Transport mit Transportmitteln der Lause GmbH vereinbart ist. Versandweg und Transportmittel werden dann von der Lause GmbH bestimmt, soweit anderes nicht vereinbart ist. Der Gefahrübergang auf den Geschäftspartner erfolgt mit Übergabe der Waren durch die Lause GmbH an den Spediteur oder Frachtführer oder beim Verladen auf eigene Fahrzeuge zum Zwecke des Transports an den Geschäftspartner. Falls der Versand ohne Verschulden der Lause GmbH unmöglich wird, insbesondere auf Wunsch oder durch Verschulden des Geschäftspartners verzögert wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Geschäftspartner über.

(2) Die Lause GmbH ist zu Teillieferungen und Teilleistungen bei entsprechender vorheriger Ankündigung auch vorzeitiger Lieferung berechtigt. Gerät der Geschäftspartner mit der Erfüllung von ihn treffenden Mitwirkungspflichten (z. B. durch nicht rechtzeitigen Abruf, nicht ausreichende Spezifikation, unvollständige Angabe der Versandanschrift) bzw. mit der Abnahme auch nur einer Teillieferung in Verzug, so ist die Lause GmbH nach Ablauf einer von ihr zu setzenden Nachfrist von 2 Wochen berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen - soweit möglich - selbst zu treffen und die Ware auf Kosten und Gefahr des Geschäftspartners zu lagern oder zu versenden oder von dem Gesamtvertrag oder von Teilen davon zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung in Bezug auf den gesamten Vertrag oder auf Teile davon zu fordern; einer Ablehnungsandrohung bedarf es nicht. Die Rechte der Lause GmbH auf Hinterlegung und Selbsthilfeverkauf bleiben unberührt.

 

§ 5 Verzug und Unmöglichkeit

(1) Sollte die Lause GmbH mit ihrer Lieferpflicht leicht fahrlässig in Verzug geraten, so kann der Geschäftspartner für jede angefangene Woche des Verzuges eine Entschädigung in Höhe von 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge Unmöglichkeit oder Verzugs nicht oder nicht rechtzeitig vertragsgemäß genutzt werden kann, verlangen. Dieser Schadensbetrag ist niedriger oder höher anzusetzen, wenn die Lause GmbH einen geringeren oder der Geschäftspartner einen höheren Schaden nachweist.

(2) Unbeschadet des Rechts vom Vertrag zurückzutreten bei Vorliegen von Mängeln (s. § 11 Gewährleistung) kann der Geschäftspartner bei Unmöglichkeit der Leistung oder bei Verzug vom Vertrag nur bei Vorliegen einer durch die Lause GmbH zu vertretenden Pflichtverletzung von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen.

(3) Im Falle des Verzuges setzen Rücktritt oder Schadensersatz statt der Leistung zudem voraus, dass der Geschäftspartner der Lause GmbH zuvor schriftlich eine angemessene Frist von wenigstens 4 Wochen gesetzt hat und dabei ausdrücklich klargestellt hat, dass er bei Nichteinhaltung der Frist vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz geltend macht. Nach Ablauf dieser Frist ist der Geschäftspartner verpflichtet, nach Aufforderung durch die Lause GmbH zu erklären, ob er weiter auf der Lieferung besteht oder Schadensersatz geltend macht oder vom Vertrag zurücktritt. Gibt der Geschäftspartner innerhalb einer von der Lause GmbH gesetzten angemessenen Frist keine solche Erklärung ab, ist der Geschäftspartner nicht mehr zur Ablehnung der Lieferung berechtigt und kann die genannten Rechte nicht geltend machen.

(4) Eine in Abs. 3 genannte Fristsetzung ist entbehrlich, wenn die Lause GmbH die vertraglich geschuldete Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder besondere Umstände vorliegen, die nach Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(5) Der Geschäftspartner kann nicht vor Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten oder bei nur unerheblicher Pflichtverletzung durch die Lause GmbH. Schließlich ist der Rücktritt ausgeschlossen, wenn der Geschäftspartner für die Umstände, die zum Rücktritt ermächtigen würden, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder ein von der Lause GmbH nicht zu vertretender Umstand während des Annahmeverzugs des Geschäftspartners eintritt.

(6) Für den Schadensersatzanspruch gilt § 12 dieser AGB.

 

§ 6 Höhere Gewalt

Kommt es zu Liefer- oder Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die der Lause GmbH die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, ohne dass die Lause GmbH dies zu vertreten hat, wie z. B. nachträglich eingetretene unvorhersehbare Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, gewerbliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei den Lieferanten der Lause GmbH oder deren Unterlieferanten eintreten, so ist die Lause GmbH berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Dauert die Behinderung länger als 3 Monate, ist der Geschäftspartner nach angemessener Fristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten und unter Ausschluss weitergehender Rechte die Rückzahlung etwa geleisteter Anzahlungen zu verlangen. Bei teilweiser Lieferungen kann der Geschäftspartner vom ganzen Vertrag nur dann zurücktreten, wenn die teilweise Vertragserfüllung für ihn ohne Interesse ist.

 

§ 7 Zahlungsbedingungen

(1) Rechnungen sind sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig und innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang zu begleichen. Die Lause GmbH ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmung des Geschäftspartners, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und wird den Geschäftspartner über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die Lause GmbH berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

(2) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Lause GmbH über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst und der Betrag auf das Konto der Lause GmbH gutgeschrieben ist. Nebenspesen gehen zu Lasten des Geschäftspartners.

(3) Gegen die Ansprüche der Lause GmbH kann der Geschäftspartner nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn der Gegenanspruch des Geschäftspartners rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Lause GmbH schriftlich anerkannt ist.

(4) Gerät der Geschäftspartner in Verzug, so ist die Lause GmbH berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz als pauschalen Schadensersatz zu verlangen. Dem Geschäftspartner steht der Beweis frei, dass ein geringerer Schaden entstanden ist.

(5) Wenn der Lause GmbH Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Geschäftspartners in Frage stellen, er insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlung einstellt, so ist die Lause GmbH berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn sie Schecks angenommen hat. Die Lause GmbH ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

 

§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnung der Lause GmbH, sowie bis zur Bezahlung aller vorausgegangenen Lieferungen und Leistungen einschließlich aller Nebenforderungen, bei Bezahlung durch Scheck bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Lause GmbH über den Betrag endgültig verfügen kann, bleibt die gelieferte Ware Eigentum der Lause GmbH. Dies gilt auch für den Fall, dass Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet wurden. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berühren nicht den Eigentumsvorbehalt.

(2) Wird Vorbehaltsware vom Geschäftspartner allein oder zusammen mit nicht der Lause GmbH gehörender Ware veräußert, so tritt der Geschäftspartner schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Werts der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an die Lause GmbH ab. Wenn die weiterveräußerte Ware im Miteigentum der Lause GmbH steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der dem Anteilswert des Miteigentums der Lause GmbH entspricht. Die Lause GmbH ermächtigt den Geschäftspartner unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der an die Lause GmbH abgetretenen Forderungen. Gerät der Geschäftspartner mit seinen Verpflichtungen der Lause GmbH gegenüber in Verzug, so hat er der Lause GmbH die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diese die Abtretung anzuzeigen. Solchenfalls ist die Lause GmbH auch berechtigt, dem jeweiligen Schuldner gegenüber die Abtretung selbst anzuzeigen und von der Einziehungsbefugnis der Lause GmbH Gebrauch zu machen.

(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Geschäftspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Lause GmbH zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung und Fristsetzung berechtigt und der Geschäftspartner zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch die Lause GmbH gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. Der Geschäftspartner erklärt sich bereits jetzt damit einverstanden, die von der Lause GmbH mit der Abholung der Vorbehaltsware beauftragten Personen zu diesem Zweck sein Gelände betreten und befahren zu lassen.

(4) Der Geschäftspartner ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die an die Lause GmbH abgetretenen Forderungen auch tatsächlich auf die Lause GmbH übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Geschäftspartner nicht berechtigt. Der Geschäftspartner darf den Liefergegenstand insbesondere auch nicht verpfänden oder zur Sicherung übereignen.

(5) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Geschäftspartner die Lause GmbH unverzüglich und unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

(6) Alle unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ist vom Geschäftspartner auf dessen Kosten, insbesondere gegen Feuer und Diebstahl zu versichern. Alle Ansprüche gegen den jeweiligen Versicherer werden hinsichtlich der unter Eigentumsbehalt stehenden Ware hiermit an die Lause GmbH abgetreten; die Lause GmbH nimmt diese Abtretung hiermit an.

 

§ 9 Eigentum an gespeicherten Daten und Software

(1) Dem Geschäftspartner wird die Gerätesoftware nur zur Nutzung im Rahmen des ordnungsgemäßen Betriebs des jeweiligen Gerätes überlassen. Die Lause GmbH gewährt dem Geschäftspartner ein nicht exklusives, gebührenfreies, dauerndes und unwiderrufliches Lizenzrecht, die gewerblichen Schutzrechte zu benutzen, die in der Computersoftware oder durch diese repräsentiert in der Ware vorhanden sind oder als Ersatzteile geliefert werden. Diese Lizenz schließt ausdrücklich das Recht der Modifikation, Adaption, Reproduktion oder der Kopie dieser Software aus und auch das Recht zum Vertrieb, zur Weitergabe, zum Verkauf oder zur anderweitigen Weitergabe der gewerblichen Schutzrechte, die in der Software enthalten sind oder durch diese repräsentiert werden. Der Geschäftspartner ist jedoch berechtigt eine Kopie der Standardsoftware zu Sicherungszwecken für das jeweilige Gerät herzustellen (Backup).

(2) Der Geschäftspartner wird alle Informationen, die er – sei es schriftlich, sei es mündlich – von der Lause GmbH bezüglich der Ware erhalten hat, während oder bei Gelegenheit der Anlieferung der Ware und jede Information, die die Lause GmbH als vertraulich bezeichnet hat („Vertrauliche Information“), als vertraulich behandeln, wenn solche Informationen nicht allgemein der Öffentlichkeit zugänglich sind. Die vertrauliche Information schließt insbesondere Einzelheiten der gewerblichen Schutzrechte und jede Software, deren Quellencode, jede Flowcharts, Diagramme oder Daten, welche die Software betreffen, sowie die Bearbeitungsmethode ein, ist aber hierauf nicht begrenzt.

(3) Der Geschäftspartner darf vertrauliche Informationen nur insoweit und ausschließlich an solche

Mitarbeiter weitergeben, die diese Information benötigen, um die Ware vertragsgemäß zu nutzen; der Geschäftspartner darf keinen Teil der vertraulichen Information für seine eigenen Zwecke oder zum Vorteil Dritter verwenden, es sei denn, dies ist ausdrücklich durch Gesetz oder von der Lause GmbH durch vorherige schriftliche Zustimmung zugelassen worden. Der Geschäftspartner wird erreichen, dass seine Mitarbeiter, Angestellten und Vertriebspartner vollständige Vertraulichkeit in Bezug auf die Informationen bewahren, wie wenn sie persönlich durch diese Bedingungen gebunden wären.

 

§ 10 Mängelrüge

(1) Offensichtliche Mängel, d. h. Rechts- oder Sachmängel, Zuviel-, Zuwenig- oder Falschlieferung sowie das Fehlen einer unter Umständen von der Lause GmbH garantierten Beschaffenheit der Lieferung oder Leistung (Mängel), sind unverzüglich, spätestens jedoch vierzehn Tage nach Empfang der Ware, nicht offensichtliche Mängel sind ebenfalls unverzüglich, spätestens jedoch vierzehn Tage nach Erkennen, schriftlich geltend zu machen.

(2) Werden Mängel oder sonstige Beanstandungen nicht innerhalb einer Frist gemäß vorstehendem Abs. 1 geltend gemacht, sind jegliche Gewährleistungsansprüche gegen die Lause GmbH ausgeschlossen.

 

§ 11 Gewährleistung

(1) Bei Vorliegen eines Mangels nimmt die Lause GmbH bei fristgerechter Rüge gemäß § 10 dieser AGB während eines Zeitraums von zwölf Monaten ab Übergabe des Liefergegenstands an den Geschäftspartner nach Wahl der Lause GmbH die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Ersatzlieferung vor, sofern der Geschäftspartner nachweist, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag. Bei gebrauchten Liefergegenständen ist die Gewährleistung ausgeschlossen.

(2) Wurde von der Lause GmbH eine zweimalige Nachbesserung oder eine einmalige Ersatzlieferung vorgenommen und konnte der vorhandene Mangel dadurch nicht beseitigt werden, sowie für den Fall, dass die Lause GmbH eine erforderliche Nachbesserung oder Ersatzlieferung unberechtigt verweigern, ungebührlich verzögern oder wenn dem Geschäftspartner aus sonstigen Gründen eine Nachbesserung nicht zuzumuten ist, sowie wenn die Voraussetzungen der §§ 281 II oder 323 II BGB vorliegen, kann der Geschäftspartner anstelle von Nachbesserung oder Nachlieferung die gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfe für Rücktritt und Minderung geltend machen, sowie Schadensersatz und Aufwendungsansprüche, letztere gemäß § 12 dieser AGB.

(3) Bei Fremderzeugnissen beschränkt sich die Gewährleistung der Lause GmbH auf die Abtretung der Ansprüche, die die Lause GmbH gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses besitzt. Für den Fall, dass der Geschäftspartner seine Gewährleistungsrechte gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses nicht durchsetzen kann, leistet die Lause GmbH Gewähr im Rahmen dieser Bedingungen.

(4) Die Parteien sind sich darüber bewusst, dass es nach Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler der Software unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen.

(5) Die Lause GmbH übernimmt, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart ist, keine Gewähr dafür, dass die Funktionen von Software den Anforderungen des Geschäftspartners genügen und die Vertragswaren in der vom Geschäftspartner getroffenen Auswahl zusammenarbeiten.

(6) Die Nutzung der Software unterliegt den jeweiligen Herstellerbedingungen.

(7) Der Geschäftspartner hat der Lause GmbH nach Absprache mit ihm die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, Nachbesserung oder Ersatzlieferung vornehmen zu können.

(8) Im Übrigen ist die Lause GmbH nicht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Solche Kosten sind unverhältnismäßig, wenn sie 25 % des Kaufpreises des Liefergegenstandes überschreiten.

(9) Etwa im Rahmen der Gewährleistung ersetzte Teile werden Eigentum der Lause GmbH.

(10) Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, ist die Lause GmbH berechtigt, die der Lause GmbH entstandenen Aufwendungen vom Geschäftspartner ersetzt zu verlangen.

(11) Die Lause GmbH übernimmt keine Gewährleistung bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit und bei unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, sowie für Schäden, die insbesondere aus folgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Geschäftspartner oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung – insbesondere übermäßige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, chemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden der Lause GmbH zurückzuführen sind, wobei die Lause GmbH nur Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat.

(12) Die Gewährleistung entfällt ferner, wenn Seriennummer, Typbezeichnung oder ähnliche Kennzeichen entfernt oder unleserlich gemacht werden.

(13) Wurde die Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Geschäftspartners verbracht und erhöhen sich dadurch die Aufwendungen, insbesondere Transport-, Weg-, Arbeits- und Materialkosten für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung, so sind diese erhöhten Aufwendungen dem Geschäftspartner nicht zu ersetzen, es sei denn, die Verbringung an einen anderen Ort entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware.

 

§ 12 Schadensersatz

(1) Soweit in diesen Bestimmungen nichts Abweichendes vereinbart ist, sind alle Ansprüche des Geschäftspartners auf Ersatz von Schäden jedwelcher Art, auch Aufwendungsersatz und mittelbare Schäden ausgeschlossen, insbesondere wegen aller Verletzungen von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung. Der Haftungsausschluss gilt auch dann, wenn die Lause GmbH Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen eingesetzt hat.

(2) In diesen vorgenannten Fällen haftet die Lause GmbH nur dann, wenn der Lause GmbH, leitenden Angestellten der Lause GmbH oder Erfüllungsgehilfen grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt, sowie in allen Fällen, in denen die Lause GmbH, leitenden Angestellten der Lause GmbH oder Erfüllungsgehilfen schuldhaft gegen wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) verstoßen haben und der Vertragszweck dadurch insgesamt gefährdet wird.

(3) Im Falle der Verletzung von Kardinalpflichten ist die Haftung der Lause GmbH allerdings bei nur leichter Fahrlässigkeit der Höhe nach auf den Auftragswert beschränkt.

(4) Sollte dem zuletzt genannten Fall ausnahmsweise der Auftragswert nicht in typischer Weise voraussehbarem Schaden entsprechen, so ist die Haftung der Lause GmbH jedenfalls der Höhe nach auf den typischen voraussehbaren Schaden beschränkt.

(5) Der Haftungsausschluss gilt nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz oder wenn eine Garantie für die Beschaffenheit oder die Haltbarkeit des Liefergegenstands übernommen wurde und die Garantie gerade dem Zweck diente, den Geschäftspartner auch gegen Schäden abzusichern, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind.

(6) Weiter gilt der Haftungsausschluss nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. In diesen Fällen verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung.

(7) Für Sach-, Vermögens- und Personenschäden jeglicher Art, die durch unzulässige manipulative Eingriffe Dritter an den Geräten nebst Zubehör entstehen, wird keinerlei Haftung übernommen.

(8) Die Haftung für einen von der Lause GmbH zu vertretenden Verlust von Daten oder Programmen ist zudem auf den Schaden begrenzt, der eingetreten ist bzw. wäre, wenn der Geschäftspartner seine Daten innerhalb angemessener Intervalle gesichert hat bzw. hätte (Backup).

 

§ 13 Probelieferung

Behält ein Geschäftspartner bei einem Kauf auf Probe das Gerät über die vereinbarte Probezeit hinaus, so gilt der Kauf als abgeschlossen. Es erfolgt volle Berechnung des Kaufpreises, wenn die Lause GmbH den Geschäftspartner bei Lieferung hierauf besonders hingewiesen hat oder er nach Aufforderung der Lause GmbH das Gerät nicht innerhalb einer Woche zurückgibt.

§ 14 Sicherheitsleistung

(1) Werden der Lause GmbH nach Vertragsschluss Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Geschäftspartners erheblich mindern oder es ergeben sich begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Geschäftspartners oder hat der Geschäftspartner der Lause GmbH gegenüber unrichtige Angaben über seine Vermögenslage gemacht und wird hierdurch die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten der Lause GmbH gegenüber gefährdet oder hält der Geschäftspartner die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, kann die Lause GmbH alle der Lause GmbH gegen den Geschäftspartner zustehenden Forderungen sofort fällig stellen. Die Fälligstellung wird die Lause GmbH dem Geschäftspartner schriftlich mitteilen. Die Lause GmbH kann in den genannten Fällen auch die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten innerhalb angemessener Frist verlangen oder vom Vertrag zurücktreten; beabsichtigt die Lause GmbH von dem Recht zum Rücktritt Gebrauch zu machen, falls der Geschäftspartner seiner Verpflichtung zur Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten nicht fristgerecht nachkommt, wird die Lause GmbH den Geschäftspartner zuvor darauf hinweisen. Dies gilt nicht beim Zahlungsverzug des Geschäftspartners. In diesem Fall ist die Lause GmbH zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

(2) Solange der Lause GmbH aufgrund des Eigentumsvorbehalts (§ 8) das Eigentumsrecht zusteht, kann die Lause GmbH statt des Verlangens auf Herausgabe der gelieferten Ware auch die Zurverfügungstellung der Automaten (einschließlich des Inkassos an den Aufstellplätzen) beanspruchen. Der Geschäftspartner verpflichtet sich, der Lause GmbH auf Verlangen seine Rechte aus den Aufstellverträgen ganz oder teilweise abzutreten und alle notwendigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen (auch Herausgabe aller Schlüssel), um unberechtigtes anderweitiges Abkassieren der Geräte zu verhindern. Der Geschäftspartner wird der Lause GmbH auf Verlangen der Lause GmbH ein vollständiges Verzeichnis der Aufstellplätze zur Verfügung stellen und erklärt sich damit einverstanden, dass die Lause GmbH alle auf die Lause GmbH übergegangenen Rechte, insbesondere das Inkassorecht, an Dritte abtritt.

(3) Bei berechtigtem Verlangen auf Herausgabe der gelieferten Ware und nach Rücknahme der gelieferten Ware ist die Lause GmbH berechtigt, diese durch freihändigen Verkauf auf Rechnung und Gefahr des Geschäftspartners bestmöglich zu verwerten. Der Verwertungserlös wird abzüglich angemessener Verwertungskosten dem Geschäftspartner auf seine Verbindlichkeit angerechnet. Ein etwaiger Übererlös wird ihm ausgezahlt.

 

§ 15 Ansprüche und Rechte des Geschäftspartners

Der Geschäftspartner ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.

 

§ 16 Datenschutz

Die Lause GmbH verpflichtet sich, alle im Geschäftsvorgang anfallenden Daten persönlicher wie geschäftlicher Art nur für die Abwicklung des jeweiligen Auftraggebers zu verwenden. Sie verbleiben in der Datenbank der Lause GmbH und werden nicht an Dritte weitergegeben.

 

§ 17 Textform, Anwendbares Recht, Gerichtsstand

(1) Alle Vereinbarungen, die zwischen der Lause GmbH und dem Geschäftspartner zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in Textform niederzulegen. Die Mitarbeiter der Lause GmbH oder deren Erfüllungsgehilfen sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des Vertrages in Textform hinausgehen.

(2) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der Lause GmbH und dem Geschäftspartner gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

(3) Soweit der Geschäftspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtlichen Sondervermögens ist, ist Nürnberg ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Der Kläger ist berechtigt am Sitz des Beklagten zu klagen.

 

§ 18 Schlussbestimmungen

(1) Der Geschäftspartner wird für die Lieferungen oder Leistungen anzuwendende Import- und Export- Vorschriften eigenverantwortlich beachten. Bei grenzüberschreitender Lieferung oder Leistung trägt der Geschäftspartner anfallende Zölle, Gebühren und sonstige Abgaben. Der Geschäftspartner wird gesetzliche oder behördliche Verfahren im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Lieferungen oder Leistungen eigenverantwortlich abwickeln, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist.

(2) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(3) Sollte eine Bestimmung in dieser AGB oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Vielmehr verpflichten sich die Geschäftspartner die unwirksamen oder lückenhaften Bestimmungen durch solche Bestimmungen wirksamen Inhalts zu ersetzen bzw. die Lücke so zu füllen, dass der wirtschaftlich verfolgte Zweck erreicht wird.

 

 

Stand: Januar 2013

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